Kontaktdaten zur Rechtsberatung

Für eine Erstberatung Ihrer Fragen stellt die DiAG MAV im Erzbistum Köln den Mitarbeitervertretungen eine flächendeckende Rechtsberatung zur Verfügung. 

Treten Sie mit uns wie folgt in Kontakt:

E- Mail: beratung@diagmavkoeln.de

*Telefon: 0221 1642 7400

*Telefonisch erreichen Sie uns:
Mo-Do: von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Fr:        von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 

Beiordnung eines externen Anwalts

Wenn es darum geht, einen Anspruch der Mitarbeitervertretung gegenüber dem Dienstgeber auf dem Klageweg vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht durchzusetzen oder einen Antrag an die Einigungsstelle zu stellen, lassen sich  MAVen gerne von der Geschäftsstelle der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln beraten und vertreten. Das gehört zu den grundsätzlichen Aufgaben der DiAG MAV bzw. deren Geschäftsführern/innen.

Das Arbeitsaufkommen der Geschäftsstelle der DiAG MAV hat sich in den letzten Jahren indes deutlich vergrößert und wir müssen unsere Tätigkeit deutlich konzentrieren. Da die Rechtsberatung und –vertretung von MAVen auch von externen Anwälten übernommen werden kann, haben wir uns deshalb dazu entschlossen, die Rechtsvertretung vor der Einigungsstelle und dem KAG bis auf weiteres nur noch in Ausnahmefällen zu übernehmen, da diese Rechtsvertretung einen erheblichen zeitlichen Aufwand darstellt und die MAVen die Möglichkeit haben, gerade diesen Teil unserer Unterstützung auch anderweitig zu bekommen.

Wenn sich insoweit eine MAV der Hilfe eines Anwalts / einer Anwältin zur Rechtsvertretung bedienen möchte, so ist hierzu folgendes zu beachten:

Der Anspruch auf Kostenübernahme ergibt sich aus § 17 Abs. 1 MAVO.

Der Hilfe „sachkundiger Personen“ in diesem Sinne kann man sich bedienen zur

1. Rechtsberatung

2. Vertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

3. Vertretung vor der Einigungsstelle

Diese Möglichkeiten sollen hier nacheinander erörtert werden.


Rechtsberatung

Für die reine Rechtsberatung ist § 17 Abs. 1 Spiegelstrich 2 MAVO die richtige Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift wird von MAVen des Erzbistums Köln selten in Anspruch genommen, weil Rechtsberatung von der Geschäftsstelle der DiAG MAV nach wie vor soweit es irgend geht geleistet wird. Möchte die MAV dennoch lieber einen externen Anwalt zur Rechtsberatung in Anspruch nehmen, muss der Dienstgeber der Kostenübernahme für die Beiziehung einer solchen „sachkundigen Person“ vorher (!) zustimmen.

Möchte eine MAV sich also von einem Rechtsanwalt beraten lassen, so muss sie einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme an den Dienstgeber stellen.

Einen Formulierungsvorschlag für einen solchen Antrag finden Sie hier:

Muster Antrag Anwalt Rechtsberatung

Die Herausforderung für die MAV besteht darin, den Sachverhalt, für den sie eine Rechtsberatung benötigt, so genau wie möglich zu schildern und dabei darzulegen, warum sie selbst die betreffende Frage nicht ohne externe Hilfe beantworten kann.

Wenn der Antrag verweigert wird, kann die MAV ggf. die Kostenübernahme vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht durchsetzen, dazu s.u.

Erfolgt auf den Antrag überhaupt keine Reaktion binnen der gesetzten Frist, kann das als Ablehnung gewertet werden. Oft ist es angebracht, nochmals beim Dienstgeber nachzufragen.

Einen Formulierungsvorschlag für ein Erinnerungsschreiben finden Sie hier:

Muster Erinnerung Antrag Anwalt Rechtsberatung

Einen Formulierungsvorschlag für ein Antwortschreiben im Fall eines ablehnenden Bescheides finden Sie hier:

Muster nach Ablehnung Antrag Anwalt Rechtsberatung


Rechtsvertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Für die Vertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist Spiegelstrich 4 des § 17 Abs. 1 MAVO die richtige Rechtsgrundlage.

Wenn die MAV ein Verfahren vor dem KAG einleiten und sich vertreten lassen will, kann sie auf zwei Weisen vorgehen: 

a) Antrag an den Dienstgeber auf Kostenübernahme zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in einem Verfahren vor dem KAG.

Einen Formulierungsvorschlag für einen Antrag bezüglich eines Bevollmächtigten vor dem KAG finden Sie hier:

Muster Antrag Bevollmächtigter KAG

Wird dem Antrag stattgegeben, kann ein beliebiger Anwalt beauftragt werden.

Wird dem Antrag nicht, ggf. auch nicht nach höflicher Erinnerung, stattgegeben, gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

aa) Selbständiger Antrag der MAV an das Kirchliche Arbeitsgericht auf Kostenübernahme zur Beiziehung eines externen Anwalts zur Rechtsvertretung in diesem Fall. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass dem Gericht der Fall, um den es geht, geschildert wird. Das Gericht wird dann prüfen, ob zum einen der Fall als solcher Aussicht auf Erfolg hat und zum anderen, ob für diesen Fall eine externe Rechtsvertretung notwendig ist.

Ist beides der Fall, wird dem Antrag stattgegeben werden und wiederum kann dann ein beliebiger Anwalt beauftragt werden.

Problem bei dieser Vorgehensweise: Die MAV muss in diesem Fall ihr Anliegen an das Gericht ohne externe Hilfe so gut darstellen können, dass es das Gericht überzeugt, dass der Beiordnung des Anwalts zugestimmt wird – wenn die MAV dazu in der Lage ist, kann man fast schon in Frage stellen, ob sie eines Anwalts bedarf.

Der derzeitige Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln, Herr Manfred Jüngst, hat sich indes zu dieser Problematik deutlich positioniert: Er sieht es nicht als erforderlich an, dass eine MAV einen „formgerecht formulierten Antrag zur Beiordnung eines externen Rechtsbeistandes stellt“. Dieses mache es für ihn sogar eher schwierig, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes festzustellen, weil er dann davon ausgeht, dass so viel Sachverstand bei der MAV selbst vorhanden ist, dass es keines weiteren Beistandes bedarf. Er geht insofern davon aus, dass er lediglich eine Information oder kurze Inhaltsangabe braucht, worum es geht und warum die MAV glaubt, dass MAV-Beteiligungsrechte verletzt sind, und dass sie, die MAV, deshalb um Unterstützung bittet.

Ob auch andere kirchliche Arbeitsrichter das so sehen, mag dahin stehen, da der vorsitzende Richter in der Diözese Köln jedenfalls diese Auffassung vertritt.

bb) Die MAV sucht sich auch ohne Zustimmung des Dienstgebers einen beliebigen Rechtsanwalt, schildert diesem den Fall und macht auch deutlich, dass sie selbst über kein Budget verfügt, dass der Anwalt also nur dann auf ein Honorar hoffen kann, wenn das Gericht davon überzeugt wird, dass die Beiordnung des Anwalts erforderlich ist. Nimmt er den Fall an, kann er den Antrag auf seine Beiordnung vor Gericht bringen, wie die MAV selbst es in Punkt aa) getan hat, oder sogar gleich die Klage erheben, verbunden mit dem Antrag auf Kostenübernahme seiner Bevollmächtigung durch den Dienstgeber. Problem bei dieser Vorgehensweise:  Kann der Anwalt das Gericht nicht überzeugen, dass der Fall Aussicht auf Erfolg hat und dass die anwaltliche Vertretung notwendig ist, bleibt er „auf seinen Kosten sitzen“. Dieses ist jedoch das Problem des Anwalts und nicht das der MAV.

Die MAV trägt also in keinem Fall ein Kostenrisiko, wenn sie dem Anwalt den Fall sauber schildert und bei diesem als MAV (und nicht etwas als Recht suchende Einzelpersonen) auftritt.

b) Die MAV sucht sich auch ohne Zustimmung des Dienstgebers einen beliebigen Rechtsanwalt, bevor sie überhaupt den entsprechenden Antrag an den Dienstgeber gestellt hat, und dieser stellt die entsprechenden Anträge für die MAV bzw. er hilft der MAV bei der Antragstellung, in dem er z.B. Schreiben vorformuliert. Bei letzterem Vorgehen ist die oben genannte Aussage unseres vorsitzenden Richters zu beachten – ein zu professionell formuliertes Schreiben kann seiner Ansicht nach der Sache sogar abträglich sein. Das Vorgehen, sich einen Anwalt zu nehmen vor der Antragstellung an den Dienstgeber ist jedoch nur dann zu empfehlen, wenn die Situation entweder so verfahren ist, dass gar keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr besteht und unter keinen Umständen mit der Zustimmung des Dienstgebers zur Beiordnung eines externen Anwalts gerechnet werden kann, oder die Sache so eilbedürftig ist, dass zum gesonderten Antrag auf Beiordnung eines externen Anwalts keine Zeit bleibt. Der Anwalt wird dann entscheiden, wie er vorgeht. Hierbei ist jedoch zu betonen, dass nochmals in ganz besonderer Weise darauf geachtet werden muss, dass dem Rechtsanwalt klar gemacht wird, dass die MAV kein Honorar übernehmen kann, denn die MAV darf keine kostenauslösenden Maßnahmen ohne Zustimmung des Dienstgebers einleiten, und eine persönliche Haftung der MAVler soll vermieden werden. Stellt der Anwalt fest, dass das Anliegen der MAV unberechtigt ist und damit auch nicht vor dem KAG durchgesetzt werden kann, so hat er keine Möglichkeit, die Kosten für diese Tätigkeit der Rechtsprüfung irgendwo geltend zu machen. Darum muss die MAV hier ganz offen die Problematik darstellen.

Es kann passieren, dass die MAV vom Dienstgeber vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht verklagt wird, dass sie also nicht als Klägerin, sondern als Beklagte vor dem KAG auftreten muss. Wenn der MAV eine Klage vom KAG zugestellt wird, kann sie selbst auf die Klage antworten und den Antrag der Feststellung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten stellen. Hierzu muss jedoch wiederum die Angelegenheit überzeugend geschildert werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in diesem Fall direkt anwaltliche Hilfe zu suchen. Die Geschäftsstelle der DiAG MAV würde in so einem Fall selbstverständlich zumindest für eine Vorberatung zur Verfügung stehen. Der Anwalt kann sich dann als Bevollmächtigter für die MAV bestellen und neben der Klageabweisung die Feststellung der Notwendigkeit seiner Beauftragung beantragen. Es ist zwar möglich, aber sehr unwahrscheinlich, dass dieser Antrag abgelehnt wird – wenn der Dienstgeber die MAV vor Gericht „zerrt“, muss diese zu Ihrer Verteidigung die notwendige Hilfe erhalten. Anders wäre dieses möglicher Weise in Ausnahmefällen des groben Missverhaltens der MAV, wenn z.B. die MAV einen Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zur Einstellung gem. § 34 Abs. I MAVO aus völlig abwegigen Gründen verweigert – selbst in diesem Fall darf der Dienstgeber den neuen Mitarbeiter nicht ohne Zustimmung der MAV einstellen und muss darum die Zustimmung vom KAG ersetzen lassen. Es wäre dann allerdings unbillig, wenn er auch noch die Anwaltskosten der MAV dafür übernehmen müsste.


Rechtsvertretung vor der Einigungsstelle

Für die Vertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist Spiegelstrich 3 des § 17 Abs. 1 MAVO die richtige Rechtsgrundlage.

Die Anrufung der Einigungsstelle ist bekannter Maßen auf Regelungsstreitigkeiten beschränkt. Zu einer Anrufung der Einigungsstelle durch die MAV kommt es insofern nur in den seltenen Fällen des § 37 Abs. 3 MAVO. Will sich die MAV hierzu der Hilfe eines externen Anwalts bedienen, gilt im Grundsatz dasselbe wie bei der Anrufung des KAGs:

Antrag an den Dienstgeber auf Kostenübernahme zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in einem Verfahren vor der Einigungsstelle.

Der Antrag kann sich an dem oben genannten Muster orientieren, wobei dann natürlich die „Einigungsstelle“ statt des „KAG“s genannt werden muss. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann die MAV einen Anwalt beauftragen, wird diesem nicht stattgegeben, kann die MAV entweder selbst oder mit Hilfe eines dennoch „auf eigenes Risiko“ tätigen Anwalts den gewünschten Antrag an die Einigungsstelle stellen mit dem zusätzlichen Antrag der Feststellung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten.

Häufiger ist jedoch der Fall, dass der Dienstgeber den Antrag an die Einigungsstelle stellt, dass die MAV also nicht Antragsteller, sondern Antragsgegner ist. Auch hier besteht wieder die gleiche Problematik, dass in dem Fall, dass die MAV auf den Antrag des Dienstgebers an die Einigungsstelle selbst repliziert und den Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Bevollmächtigten stellt, die Angelegenheit überzeugend geschildert werden muss, wozu die Hilfe eines Anwalts  nützlich, wenn nicht gar erforderlich ist. Es ist also in diesem Fall durchaus empfehlenswert, sich in diesem Fall sofort anwaltlich beraten zu lassen, natürlich wiederum mit Hinweis an den Anwalt, dass die MAV kein eigenes Budget hat und Anwaltskosten nur übernommen werden können, wenn die Einigungsstelle die Beiordnung des Anwalts befürwortet.


Wir wünschen allen MAVen eine erfolgreiche Arbeit und eine so vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, dass es gar nicht erst zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Dienstgeber kommt.