Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Nicht gegen jedes Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes ist die Möglichkeit der Revision an dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof möglich. § 47 KAGO regelt, dass gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes die Revision an dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt findet, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach § 48 Abs. 5 S. 1 zugelassen worden ist.

Eine Revision ist möglich wenn:

  • Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat  
  • Das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf diese Abweichung beruht  
  • Ein Verfahrensmängel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Somit kann nicht jede Entscheidung eines Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof überprüft werden.

Das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof richtet sich nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof- Besetzung

Deutsche Bischofskonferenz

Kaiserstraße 161

53113 Bonn
Tel.:       (0228) 103 - 210

Fax:       (0228) 103 - 53 69

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