Nicht gegen jedes Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes ist die Möglichkeit der Revision an dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof möglich. § 47 KAGO regelt, dass gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes die Revision an dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt findet, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach § 48 Abs. 5 S. 1 zugelassen worden ist.
Eine Revision ist möglich wenn:
Somit kann nicht jede Entscheidung eines Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof überprüft werden.
Das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof richtet sich nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof- Besetzung
Deutsche Bischofskonferenz
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53113 Bonn
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