§ 45 der MAVO regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist in Regelungsstreitigkeiten zuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle für im § 45 genannten Streitigkeiten ist abschließend geregelt.
In gewissen Fällen kann die Entscheidung der Einigungsstelle durch das kirchliche Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 2 KAGO überprüft werden.
Geschäftsstelle
c/o Erzbischöfliches Offizialat
Roncalliplatz 2
50667 Köln
Postanschrift:
Postfach 10 11 27
50451 Köln
Tel. 02 21 / 16 42 – 56 50
Fax 02 21 / 16 42 – 56 52
Öffnungszeiten und Wegbeschreibung über folgende Internetseite. Klick.